Satzung
§1-Name
Der Verein führt den Namen
„das zweite Leben – Nierenlebendspende e.V.“
Der Sitz der Selbsthilfegruppe ist Paulinenaue, registriert und eingetragen beim Amtsgericht Potsdam – Vereinsregister.
Im Folgenden steht „Selbsthilfegruppe“ anstelle von „Verein“.
§2-Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§3-Zweck und Ziel
Der Zweck der Selbsthilfegruppe ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Kontaktvermittlung zwischen potentiellen Nierenspendern und –empfängern
– Vertretung der Nierenspender und –empfänger in der Öffentlichkeit
– Kommunikation und Förderung des gegenseitigen Informationsaustausches
– Begegnung von Nierenspendern und –empfängern
– Durchführung von Informationsveranstaltungen
– Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Organspende
§4-Gemeinnützigkeit
Die Selbsthilfegruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Selbsthilfegruppe ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Selbsthilfegruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Selbsthilfegruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5-Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in die Selbsthilfegruppe ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus der Selbsthilfegruppe.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich, er erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Selbsthilfegruppe gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus der Selbsthilfegruppe ausgeschlossen werden.
4. Dem von der Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus der Selbsthilfegruppe betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstands das Recht der Berufung einer Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Der Vorstand hat das durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus der Selbsthilfegruppe betroffene Mitglied auf sein Recht der Berufung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Streichung beschließen.
§6-Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§7-Organ der Selbsthilfe
Organe der Selbsthilfegruppe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8-Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2. Die beiden Vorsitzenden vertreten die Selbsthilfegruppe nach außen. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass diese sich absprechen.
3. Die beiden Vorsitzenden sind berechtigt, Kreditlinien mit Banken zu vereinbaren und Kreditkarten für die Selbsthilfegruppe zu beantragen.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§9-Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Selbsthilfegruppe zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagungsordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§10-Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Schriftführer zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§11-Kassenführung
1. Für die Kassenführung und Kassenprüfung wird ein Steuerbüro beauftragt. Den schriftlichen Bericht erhalten die beiden Vorsitzenden. Die Jahresrechnung wird von den beiden Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Kassenführung ist mit dem Finanzamt abgestimmt.
2. Der Kassenwart darf Zahlungen nur auf Grund einer Auszahlungsanforderung eines der Vorsitzenden leisten.
§12-Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenwarts
3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss
Ergänzung: Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder per Mail gesendet.
§13-Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Satzung es nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Leiter der Versammlung festgelegt.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagungsordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Ergänzung: Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.
§14-Auflösung der Selbsthilfegruppe
Die Auflösung der Selbsthilfegruppe kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Selbsthilfegruppe oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. insbesondere dem
KfH-Nierenzentrum für Kinder und Jugendliche am Klinikum St. Georg Leipzig zu Gute kommen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Als Liquidatoren für den Fall der Auflösung der Selbsthilfegruppe werden die beiden Vorsitzenden bestellt.
§15-Sonstiges
Die vorstehende Satzung wurde allen Mitgliedern der Selbsthilfegruppe, welche bei der Gründungsversammlung anwesend waren, per Post oder Mail zur Abstimmung zugesandt.
Die Mitglieder stimmen der Satzung schriftlich zu. Sie ist somit rechtsgültig.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. September 2020 beschlossen.